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Private Veräußerungsgeschäfte ("Spekulation")


Peter Niedermeier

Hi,

Man kann Verluste aus "Spekulationsgeschäften" mit
Gewinnen aus solchen verrechen bei Verkauf innerhalb
eines Jahres.
Soviel ist mir klar (mache ich auch).

Aber beschränkt sich diese Verrechenbarkeit auf
Wertpapiere, oder kann ich das auch auf andere Dinge
(Güter) anwenden?

Hintergedanke:
Ich kaufe mir ein Auto, stelle fest, dass es mir
doch nich so gut gefällt und verkaufe es innerhalb
eines Jahres wieder. Vermutlich mit Verlust.
Da es ein Gebrauchsgut ist, muss ich wahrscheinlich
eine AfA rausrechnen, aber unterm Strich bleibt
dann z.B. ein Verlust.

Als "Spekulationsverlust" verrechenbar?

Muss ja nicht gleich ein Auto sein, auch bei einer
DigiCam könnte sowas interessant sein ..



Steurberater




"Eva Striebeck"

"Peter Niedermeier" schrieb im Newsbeitrag
news:arj71193epmjti8ccg1u5aa3im6f338s9l@4ax.com...
> Hi,
>
> Man kann Verluste aus "Spekulationsgeschäften" mit
> Gewinnen aus solchen verrechen bei Verkauf innerhalb
> eines Jahres.
> Soviel ist mir klar (mache ich auch).
>
> Aber beschränkt sich diese Verrechenbarkeit auf
> Wertpapiere, oder kann ich das auch auf andere Dinge
> (Güter) anwenden?
>
> Hintergedanke:
> Ich kaufe mir ein Auto, stelle fest, dass es mir
> doch nich so gut gefällt und verkaufe es innerhalb
> eines Jahres wieder. Vermutlich mit Verlust.
> Da es ein Gebrauchsgut ist, muss ich wahrscheinlich
> eine AfA rausrechnen, aber unterm Strich bleibt
> dann z.B. ein Verlust.
>
> Als "Spekulationsverlust" verrechenbar?
>
> Muss ja nicht gleich ein Auto sein, auch bei einer
> DigiCam könnte sowas interessant sein ..
>

Verkauf eines privaten Pkw: Kein Spekulationsgeschäft
Der Verkauf eines privaten Pkw ist kein Spekulationsgeschäft im Sinne des
Einkommensteuergesetzes, so das Urteil des Finanzgerichts
Schleswig-Holstein.

In der Vergangenheit war es sehr beliebt, den Gewinnen aus
Spekulationsgeschäften (zum Beispiel aus Wertpapiergeschäften) Verluste aus
dem Verkauf eines privaten Pkw (Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist)
gegen zu rechnen. Dieser Vorgehensweise hat das Finanzgericht
Schleswig-Holstein aber vorerst einen Riegel vorgeschoben.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der Steuerpflichtige im August 1999
einen Pkw für rund 10.000 Euro gekauft und diesen nachweislich im April 2000
für rund 2.800 Euro beim Kauf eines Neuwagens in Zahlung gegeben. Die im
gleichen Jahr erwirtschafteten Aktiengewinne sollten nach Auffassung des
Steuerpflichtigen mit den entstandenen Verlusten aus dem Autoverkauf
verrechnet werden. Dies lehnte das Finanzgericht ab.

In der Begründung zu diesem Urteil heißt es: Zwar unterlägen auch die
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Einkommensteuer. Jedoch
sei der private Pkw nicht als Wirtschaftsgut im Sinne des § 23
Einkommensteuergesetzes anzusehen. Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23
Einkommensteuergesetz besäßen einen Normzweck, der denen der Wertpapiere
ähnlich sei. Der Zweck des § 23 Einkommensteuergesetz würde verfehlt, wenn
Wirtschaftsgüter des täglichen Lebens in den Tatbestand mit einbezogen
würden, bei denen von vornherein nicht mit einer Wertsteigerung zu rechnen
sei. Derartige Gegenstände des täglichen Gebrauchs müssten bei der
steuerlichen Erfassung außer Ansatz bleiben, da die Finanzverwaltung
keinerlei effektive Ermittlungs- und Kontrollmöglichkeit für derartige
Geschäfte hätte (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2.10.2003, Az. 5 K
429/02).



"Uwe Olufs"

"Peter Niedermeier" schrieb im Newsbeitrag
news:arj71193epmjti8ccg1u5aa3im6f338s9l@4ax.com...
> Hi,
>
> Man kann Verluste aus "Spekulationsgeschäften" mit
> Gewinnen aus solchen verrechen bei Verkauf innerhalb
> eines Jahres.
> Soviel ist mir klar (mache ich auch).
>
> Aber beschränkt sich diese Verrechenbarkeit auf
> Wertpapiere, oder kann ich das auch auf andere Dinge
> (Güter) anwenden?
>
> Hintergedanke:
> Ich kaufe mir ein Auto, stelle fest, dass es mir
> doch nich so gut gefällt und verkaufe es innerhalb
> eines Jahres wieder. Vermutlich mit Verlust.
> Da es ein Gebrauchsgut ist, muss ich wahrscheinlich
> eine AfA rausrechnen, aber unterm Strich bleibt
> dann z.B. ein Verlust.
>
> Als "Spekulationsverlust" verrechenbar?
>
> Muss ja nicht gleich ein Auto sein, auch bei einer
> DigiCam könnte sowas interessant sein ..


Kannst Du machen.
Die Finanzämter lehnen das allerdings zu Unrecht mit der Begründung ab, es
läge keine Gewinnerzielungsabsicht vor.
Die aber wird bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgewinnen explizit
nicht gefordert.
Klage!

Uwe



"Martin Klöbb"

Jup!

Gruß
Martin