Hallo,
habe ein kleines Unternehmen mit 4-6 Mitarbeitern (schwankt wegen der
Azubis) seit Anfang der 90er Jahre und bin bisher von etwaigen
Steuerprüfungen verschont geblieben. Eine Lohnprüfung habe ich hinter
mir,
war jedoch nicht weiter schlimm.
Wie weit darf nun ein Prüfer eine GmbH zurück prüfen? Eine
Bekannte
Steuerfachgehilfin spricht von maximal 3 Jahren zurück. Keine Schimmer ob
da was dran ist?
Meine Unterlagen sollten ja 10 Jahre aufbewahrt werden, man liest jedoch:
http://groups-beta.google.com/groups?q=steuerpr%C3%BCfung&start=0&scoring=d&hl
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Steuerprüfung wie weit zurück darf geprüft werden
Frank Altstetter schrieb:
> habe ein kleines Unternehmen mit 4-6 Mitarbeitern (schwankt wegen der
> Azubis) seit Anfang der 90er Jahre und bin bisher von etwaigen
> Steuerprüfungen verschont geblieben. Eine Lohnprüfung habe ich
hinter mir,
> war jedoch nicht weiter schlimm.
>
> Wie weit darf nun ein Prüfer eine GmbH zurück prüfen? Eine
Bekannte
> Steuerfachgehilfin spricht von maximal 3 Jahren zurück. Keine
Schimmer ob
> da was dran ist?
>
> Meine Unterlagen sollten ja 10 Jahre aufbewahrt werden, man liest jedoch:
> http://groups-beta.google.com/groups?q=steuerpr%C3%BCfung&start=0&scoring=d&hl
Frank Altstetter schrieb:
>
> Wie weit darf nun ein Prüfer eine GmbH zurück prüfen? Eine
Bekannte
> Steuerfachgehilfin spricht von maximal 3 Jahren zurück. Keine
Schimmer ob
> da was dran ist?
Hallo Frank,
das mit den drei Jahren hat seinen Grund im alten §4(3) BPO (Betriebs-
prüfungsordnung). Hiernach konnten Betriebsprüfungen nur für die
letzten
3 Jahre, für die Ertragssteuererklärungen eingereicht wurden,
vorgenommen werden.
Inzwischen ist dieser §4(3) aber in dieser Form abgeschafft.
Grüße, Kai
--
Steuerberater Kai-Andreas Degen, Dipl.-Finanzwirt (FH)
Orbachstr. 89 - 53913 Swisttal
Tel. +49 (0 22 55) / 95 39 71
Eric Lorenz schrieb:
> Schau mal auf die Bescheide:
> Wie weit stehen Sie unter Vorbehalt der Nachprüfung? Solange ein
> Bescheid unter diesen Vorbehalt steht, kann das Jahr geprüft werden.
Hi Eric,
das Finanzamt kann noch viel weiter gehen, wenn es will. Bei begründetem
Verdacht einer Steuerstraftat muss es sogar noch ältere Jahre angehen
und kann den Prüfungszeitraum erweitern.
Ob die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen hat nur
etwas mit dem Umfang der Berichtigungsmöglichkeiten zu tun.
Grüße, Kai
--
Steuerberater Kai-Andreas Degen, Dipl.-Finanzwirt (FH)
Orbachstr. 89 - 53913 Swisttal
Tel. +49 (0 22 55) / 95 39 71
Steuerberater Kai Degen schrieb:
> Eric Lorenz schrieb:
>
>> Schau mal auf die Bescheide:
>> Wie weit stehen Sie unter Vorbehalt der Nachprüfung? Solange ein
>> Bescheid unter diesen Vorbehalt steht, kann das Jahr geprüft
werden.
> das Finanzamt kann noch viel weiter gehen, wenn es will. Bei
begründetem
> Verdacht einer Steuerstraftat muss es sogar noch ältere Jahre angehen
> und kann den Prüfungszeitraum erweitern
Beträgt die Verjährungsfrist für hinterzogene Steuern nicht
sogar 10
Jahre? Wobei Strafverjährung wohl nur 5 Jahre ist, ähnlich wird wohl
auch die Möglichkeit sein zu prüfen...
Gruß,
Axel
Steuerberater Kai Degen schrieb:
> das Finanzamt kann noch viel weiter gehen, wenn es will. Bei
begründetem
> Verdacht einer Steuerstraftat muss es sogar noch ältere Jahre angehen
> und kann den Prüfungszeitraum erweitern.
>
> Ob die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen hat nur
> etwas mit dem Umfang der Berichtigungsmöglichkeiten zu tun.
Hallo Kai!
Wann hast du denn den StB gebaut ;-)
Türlich hast Du recht, aber im Rahmen einer normalen BP reicht das schon
als Anhaltspunkt. Nur, wenn der Prüfer plötzlich seine Sachen zusmmen
packt und geht, sollte man sich schonmal das Flugticket kaufen gehen ;-)
Eric
Am 06.Juli 2005 um 23:34 schrieb Steuerberater Kai Degen:
>> Wie weit darf nun ein Prüfer eine GmbH zurück prüfen?
Eine Bekannte
>> Steuerfachgehilfin spricht von maximal 3 Jahren zurück. Keine
Schimmer ob
>> da was dran ist?
> das mit den drei Jahren hat seinen Grund im alten §4(3) BPO
(Betriebs-
> prüfungsordnung). Hiernach konnten Betriebsprüfungen nur
für die letzten
> 3 Jahre, für die Ertragssteuererklärungen eingereicht wurden,
> vorgenommen werden.
>
> Inzwischen ist dieser §4(3) aber in dieser Form abgeschafft.
D.h. jetzt für mich?
Und was passiert wenn ich wirklich die ersten Jahre meiner
Selbstständigkeit wirklich vernichte?
cu
FA
Frank Altstetter schrieb:
> D.h. jetzt für mich?
Moin Frank
In der Regel werden Betriebsprüfungen immer noch für drei Jahre
angeordnet.
Wenn deine Buchführung so chaotisch ist, dass der Prüfer auch
in den Vorjahren "lohnende Mehrergebnisse" wittert, kann er
den Prüfungszeitraum erweitern - bei Steuerhinterziehung bis
zu 10 Jahren (das ist jedoch der absolute Ausnahmefall).
> Und was passiert wenn ich wirklich die ersten Jahre meiner
> Selbstständigkeit wirklich vernichte?
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, Bußgelder, ggf. Straf-
anzeige o. ä.
Details: guck mal hier, da ist alles recht verständlich dargelegt:
http://www.stuttgart.ihk24.de/SIHK24/SIHK24/produktmarken/
index.jsp?url=http%3A//www.stuttgart.ihk24.de/SIHK24/SIHK24/
produktmarken/recht und fair play/steuerrecht/
Finanzverwaltung%2C Steuerpruefung/
Aufbewahrung von Geschaeftsunterlagen.jsp
(Umbrüche natürlich entfernen)
Grüße, Kai
--
Steuerberater Kai-Andreas Degen, Dipl.-Finanzwirt (FH)
Orbachstr. 89 - 53913 Swisttal
Tel. +49 (0 22 55) / 95 39 71