Hallo, zusammen.
Ich habe für 2004 als freiberuflicher Existenzgründer
Ansparabschreibungen
für Computer und Auto auf der Basis von Angeboten (Computer) und
Internetpreisen (Autos) gebildet. Die hat das FA wegen des fehlenden
verbindlichen Kaufvertrages nicht anerkannt.
Wie soll ich für das Jahr 2009 einen Computer oder ein Auto bestellen,
wenn
diese Anlagegüter dann in dieser Konfiguration als eindeutiges
Anschaffungsgut nicht mehr gehandelt werden? Ist das Instrument der
Ansparabschreibung damit für Freiberufler nicht komplett ausgehebelt und
nicht anwendbar? Ich habe die ersten 6 Monate noch als angestellter Gehalt
bezogen und möchte natürlich so viel wie möglich von der
Einkommensteuer
zurück haben. die Anschaffungen sind realistisch und sollen auch so
(zumindest die 3 Folgejahre) durchgeführt werden. Im 4. Jahr kann es
vielleicht zu einer Änderung des Businessplanes kommen?
Mein Steuerberater legt Einspruch ein, aber ob das was bringt?
Gruß aus Hannover
Michael
« zurück zur Hauptseite...
Ansparabschreibung freiberuflicher Existenzgründer
Michael Hinz schrieb:
> Hallo, zusammen.
> Ich habe für 2004 als freiberuflicher Existenzgründer
Ansparabschreibungen
> für Computer und Auto auf der Basis von Angeboten (Computer) und
> Internetpreisen (Autos) gebildet. Die hat das FA wegen des fehlenden
> verbindlichen Kaufvertrages nicht anerkannt.
> Wie soll ich für das Jahr 2009 einen Computer oder ein Auto
bestellen, wenn
> diese Anlagegüter dann in dieser Konfiguration als eindeutiges
> Anschaffungsgut nicht mehr gehandelt werden? Ist das Instrument der
> Ansparabschreibung damit für Freiberufler nicht komplett ausgehebelt
und
> nicht anwendbar? Ich habe die ersten 6 Monate noch als angestellter Gehalt
> bezogen und möchte natürlich so viel wie möglich von der
Einkommensteuer
> zurück haben. die Anschaffungen sind realistisch und sollen auch so
> (zumindest die 3 Folgejahre) durchgeführt werden. Im 4. Jahr kann es
> vielleicht zu einer Änderung des Businessplanes kommen?
> Mein Steuerberater legt Einspruch ein, aber ob das was bringt?
Bei der Ansparabschreibungen werden oftmals Fehler gemacht. Bei Dir ist
das Problem, das Du vor der eigentlichen Betriebseröffnung die
Ansparabschreibung gebildet hast.
Deswegen erstmal konkret: Wann hat Deine Tätigkeit begonnen und wann
hast Du die Rücklage gebildet?
Hier mal ein Zitat aus dem aktuellen BMF-Schreiben:
7. Rücklagen in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung
Die Eröffnung eines Betriebes beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der
Steuerpflichtige mit Tätigkeiten beginnt, die objektiv erkennbar auf die
Vorbereitung der betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind (BFH-Urteil vom
9.2.1983, BStBl 1983 II S. 451) und ist erst abgeschlossen, wenn alle
wesentlichen Grundlagen vorhanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli
1991, BStBl II S. 840). Einer Betriebseröffnung gleichzusetzen ist eine
geplante wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes
(vgl. BFH-Urteil vom 19.9.2002, a.a.O.).18In Jahren vor Abschluss der
Betriebseröffnung kann eine Rücklage nach § 7 g Abs. 3 ff. EStG
für die
künftige Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten
Wirtschaftsgutes nur gebildet werden, wenn die
Investitionsentscheidungen hinsichtlich der wesentlichen
Betriebsgrundlagen am Ende des Jahres, für das die Rücklage gebildet
wird, ausreichend konkretisiert sind. Bei Rücklagen für wesentliche
Betriebsgrundlagen ist es darüber hinaus erforderlich, dass das
Wirtschaftsgut, für das die Rücklage gebildet wird, bis zum Ende des
Jahres der Rücklagenbildung verbindlich bestellt worden ist (BFH vom
25.4.2002, BStBl 2004 II S. ... ). Im Falle der Herstellung muss eine
Genehmigung verbindlich beantragt oder - falls eine Genehmigung nicht
erforderlich ist - mit der Herstellung des Wirtschaftsgutes bereits
tatsächlich begonnen worden sein.
Eric
Danke für das Zitat.
Ich habe meine freiberufliche Tätigkeit nebenberuflich in 2004 gestartet.
Da
gab es auch schon Einnahmen und ich habe mit der Einkommenssteuererklärung
auch eine Umsatzsteuererklärung gemacht. Mein Angestelltenvertrag lief
weiter bis Mitte 2005 (ich war freigestellt). Dann war ich 3 Monate wegen
der Sperrfrist beim Arbeitslosengeld (=Überbrückungsgeld) arbeitslos
und
seit Oktober 2005 habe ich eine neue Steuernummer. Die Rücklagen für
5
Folgejahre waren mit der Steuererklärung 2004. Nach dem Zitat war m.E.
meine
"Betriebseröffnung" Mitte 2004. Nach dem Zitat lese ich, dass
ich die
hinreichende Konkretisierung durch Kaufverträge für 2006 ff eben Ende
2004
(dem Jahr der Rückstellung) verbindlich bestellt sein muss. Und das ist
nach
meinem Verständnis gerade bei EDV-Equipment nicht möglich. Kein
Lieferant
läßt sich darauf ein, Angebote sind normalerweise nur 2 Wochen
gültig. Damit
kann ich als Freiberuflicher gar keine Ansparrückstellung bilden. Oder
sehe
ich das falsch?
> Bei der Ansparabschreibungen werden oftmals Fehler gemacht. Bei Dir ist
> das Problem, das Du vor der eigentlichen Betriebseröffnung die
> Ansparabschreibung gebildet hast.
>
> Deswegen erstmal konkret: Wann hat Deine Tätigkeit begonnen und wann
hast
> Du die Rücklage gebildet?
>
> Hier mal ein Zitat aus dem aktuellen BMF-Schreiben:
>
> 7. Rücklagen in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung
>
> Die Eröffnung eines Betriebes beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der
> Steuerpflichtige mit Tätigkeiten beginnt, die objektiv erkennbar auf
die
> Vorbereitung der betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind (BFH-Urteil
vom
> 9.2.1983, BStBl 1983 II S. 451) und ist erst abgeschlossen, wenn alle
> wesentlichen Grundlagen vorhanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1991,
> BStBl II S. 840). Einer Betriebseröffnung gleichzusetzen ist eine
geplante
> wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes (vgl.
> BFH-Urteil vom 19.9.2002, a.a.O.).18In Jahren vor Abschluss der
> Betriebseröffnung kann eine Rücklage nach § 7 g Abs. 3 ff.
EStG für die
> künftige Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten
Wirtschaftsgutes
> nur gebildet werden, wenn die Investitionsentscheidungen hinsichtlich der
> wesentlichen Betriebsgrundlagen am Ende des Jahres, für das die
Rücklage
> gebildet wird, ausreichend konkretisiert sind. Bei Rücklagen für
> wesentliche Betriebsgrundlagen ist es darüber hinaus erforderlich,
dass
> das Wirtschaftsgut, für das die Rücklage gebildet wird, bis zum
Ende des
> Jahres der Rücklagenbildung verbindlich bestellt worden ist (BFH vom
> 25.4.2002, BStBl 2004 II S. ... ). Im Falle der Herstellung muss eine
> Genehmigung verbindlich beantragt oder - falls eine Genehmigung nicht
> erforderlich ist - mit der Herstellung des Wirtschaftsgutes bereits
> tatsächlich begonnen worden sein.
>
> Eric
Michael Hinz schrieb:
> Ich habe für 2004 als freiberuflicher Existenzgründer
> Ansparabschreibungen für Computer und Auto auf der Basis von
> Angeboten (Computer) und Internetpreisen (Autos) gebildet.
> Die hat das FA wegen des fehlenden verbindlichen
> Kaufvertrages nicht anerkannt.
Für eine Ansparabschreibung benötigst Du keinen Kaufvertrag (den
Du auch gar nicht haben kannst ...).
> Mein Steuerberater legt Einspruch ein, aber ob das was bringt?
Ja.
Grüße
Matthias
Eric Lorenz schrieb:
> Bei der Ansparabschreibungen werden oftmals Fehler gemacht.
> Bei Dir ist
> das Problem, das Du vor der eigentlichen Betriebseröffnung die
> Ansparabschreibung gebildet hast.
Ich hatte das so verstanden, dass er die erste Hälfte 2004 noch
Angestellter war und in der zweiten Hälfte mit der
Geschäftstätigkeit begonnen hat.
Grüße
Matthias
Matthias Kryn schrieb:
> Ich hatte das so verstanden, dass er die erste Hälfte 2004 noch
> Angestellter war und in der zweiten Hälfte mit der
> Geschäftstätigkeit begonnen hat.
Scheinbar geht die Finanzverwaltung in Richtung des zitierten
BMF-Schreiben. Was genau schief gelaufen ist, können wir aber aus der
Ferne nicht so einfach feststellen.
Eric