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Verlustvortrag und Verbrauch des Verlustvortrages


"Matthias Kryn"

Hallo zusammen,

Situation: Verlustvortrag nach Antrag. Ein festgestellter
Verlust wird nach $10d Abs. 1 u. 2 EStG von der Summe der
Einkünfte abgezogen.

Wie detailliert und konkret kann ich nach §10d Abs. 1 S. 5 EStG
festlegen, wann und wieviel Verlust verbraucht werden soll?

Und wird ohne diese Angabe nur soviel Verlust abgezogen, bis das
zvE so niedrig ist, dass eine ESt von 0,- entsteht, oder wird
prinzipiell soviel Verlust abgezogen wie möglich, bis also im
Extremfall das zvE auf 0,- ist?

TIA und Grüße
Matthias



Steurberater




"Wolfgang Kieckbusch"

> bis also im Extremfall das zvE auf 0,- ist?

so isses, aber ein Extremfall ist das lange nicht.
Gruß, Wolfgang



Martin Hentrich

Matthias Kryn bemerkte:

>prinzipiell soviel Verlust abgezogen wie möglich, bis also im
>Extremfall das zvE auf 0,- ist?

IMHO wird *alles* abgezogen, hast du dann immer noch einen Verlust (also
ist die Summe aller Einkünfte incl. Verlustvorträge negativ), kann der
dann wieder vorgetragen werden. Eigentlich logisch... ;-)))

Martin



Michael Freischlad

Hallo Matthias,

Am Fri, 27 Aug 2004 23:25:57 +0200 schrieb Matthias Kryn:

> Wie detailliert und konkret kann ich nach §10d Abs. 1 S. 5 EStG
> festlegen, wann und wieviel Verlust verbraucht werden soll?

der genaue Betrag muß angegeben werden. Sonst wird ganz
zurückgetragen

> Und wird ohne diese Angabe nur soviel Verlust abgezogen, bis das
> zvE so niedrig ist, dass eine ESt von 0,- entsteht, oder wird
> prinzipiell soviel Verlust abgezogen wie möglich, bis also im
> Extremfall das zvE auf 0,- ist?

Die Verluste werden mit pos. Einkünften verrechnet bis diese
auf null sind. GGf. bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte
von 0. Problem: ggf. gehen Sonderausgaben und andere Beträge
verloren. Lies Dir den § 10 d EStG genau durch (ist nicht
ganz einfach) aber es steht explizit drin: "bei der Ermittlung
des Gesamtbetrags der Einkünfte". Interessant hierzu ist
auch § 2 EStG, insbes. ab Abs. 4.

Gruß
Michi



"Matthias Kryn"

Martin Hentrich schrieb:
> Matthias Kryn bemerkte:
>
> > prinzipiell soviel Verlust abgezogen wie möglich, bis also
> > im Extremfall das zvE auf 0,- ist?
>
> IMHO wird *alles* abgezogen, hast du dann immer noch einen
> Verlust (also ist die Summe aller Einkünfte incl.
> Verlustvorträge negativ), kann der dann wieder vorgetragen
> werden. Eigentlich logisch... ;-)))

Das erscheint Dir logisch, aber im EStG steht etwas, das mir
zeigt, dass es anders laufen könnte.

Prinzipiell läuft es wohl so wie von Dir beschreiben. Satz 4
lautet aber: "Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder
teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen."

In Satz 5 vom Paragraphen 10d EStG heißt es weiter:

"Im Antrag ist die Höhe des abzuziehenden Verlusts und der
Veranlagungszeitraum anzugeben, in dem der Verlust abgezogen
werden soll".

Das klingt für mich, als ob ich sagen könnte:

in x bitte 10 TEuro, in x+1 bitte 10TEuro, in x+2 bitte den Rest
(oder ähnlich).

Grüße
Matthias



"Matthias Kryn"

Michael Freischlad schrieb:
> Am Fri, 27 Aug 2004 23:25:57 +0200 schrieb Matthias Kryn:

Hallo Michael,

> > Wie detailliert und konkret kann ich nach §10d Abs. 1 S. 5
> > EStG festlegen, wann und wieviel Verlust verbraucht werden
> > soll?
>
> der genaue Betrag muß angegeben werden. Sonst wird ganz
> zurückgetragen

Okay, der genaue Betrag wird in §10d Abs. 1 Satz 5 auch
angesprochen bzw. verlangt. Was ist mit dem
Veranlagungszeitraum - nach dem Wortlaut müsste der auch frei
gewählt werden können.

> > Und wird ohne diese Angabe nur soviel Verlust abgezogen,
> > bis das zvE so niedrig ist, dass eine ESt von 0,- entsteht,
> > oder wird prinzipiell soviel Verlust abgezogen wie möglich,
> > bis also im Extremfall das zvE auf 0,- ist?
>
> Die Verluste werden mit pos. Einkünften verrechnet bis diese
> auf null sind. GGf. bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte
> von 0. Problem: ggf. gehen Sonderausgaben und andere Beträge
> verloren. Lies Dir den § 10 d EStG genau durch (ist nicht
> ganz einfach) aber es steht explizit drin: "bei der Ermittlung
> des Gesamtbetrags der Einkünfte".

Ja - aber §10d Abs 1 Sätze 4 und 5 stehen dem nach meinem
Verständnis entgegen

> Interessant hierzu ist
> auch § 2 EStG, insbes. ab Abs. 4.

Ich ahne ein Problem, kann es aber gerade nicht explizit
formulieren.

Andererseits steht in §10d Abs. 2, dass Verluste "wie
Sonderausgaben" behandelt werden.

Grüße
Matthias



Steve Highcastle

> Ich ahne ein Problem, kann es aber gerade nicht explizit
> formulieren.
>
> Andererseits steht in §10d Abs. 2, dass Verluste "wie
> Sonderausgaben" behandelt werden.
>

Hallo Matthias,

Du ahnst sicher die Dummensteuer, die man zahlt, wenn man
den Antrag nach § 10 Abs. 1 Satz 4 EStG *nicht* stellt.
Hierzu ein Beispiel:

Jahr 01: Gesamtbetrag der EK 100.000
SA und AB 40.000
ZVE also 60.000

Jahr 02: Gesamtbetrag der EK -100.000

Ohne Antrag wird der Verlust (-100.000) voll in das Jahr 01
rückgetragen. Damit ist der Verlustabzug futsch.

Also Antrag: Rücktrag nur 60.000. Damit ergibt sich für 01
dieselbe ESt wie bei vollem Rücktrag, nämlich Null. Der
restliche Verlustabzug (40.000) kann vorgetragen werden und
spart damit in den Folgejahren Steuer.

Gruß, Steve



"Matthias Kryn"

Steve Highcastle schrieb:

Hallo Steve,

> > Ich ahne ein Problem, kann es aber gerade nicht explizit
> > formulieren.
> >
> > Andererseits steht in §10d Abs. 2, dass Verluste "wie
> > Sonderausgaben" behandelt werden.

> Du ahnst sicher die Dummensteuer, die man zahlt, wenn man
> den Antrag nach § 10 Abs. 1 Satz 4 EStG *nicht* stellt.

Nein - das war es nicht; das ist IMHO auch zu offensichtlich.
Ich versuche, es eimnal so zu formulieren:

Verlustabzug und Sonderausgaben kumulieren sich nicht.

Wenn man in einem Jahr also viele SA hatte, schlagen diese u.U.
steuerlich nicht zu Buche, weil sie vorher vom Verlustabzug
"aufgefressen" oder "überholt" werden.

Mein Beispiel: VA 10 TEuro, SA 4 TEuro; Minderung des zvE
insgesamt nur um 10 TEuro, nicht um 14 TEuro. Obwohl ich mir
sicher bin, jetzt an den Obergrenzen für SA zu scheitern;
IANAStB.

> Also Antrag: Rücktrag nur 60.000. Damit ergibt sich für 01
> dieselbe ESt wie bei vollem Rücktrag, nämlich Null. Der
> restliche Verlustabzug (40.000) kann vorgetragen werden und
> spart damit in den Folgejahren Steuer.

Könnte ich in einem Antrag stellen "Verlustabzug im Jahr x+1
bitte 10 TEuro, in x+2 bitte 10 TEuro, in x+3 bitte $Rest"?

Oder gar "in x+1 bitte Null Euro, in x+2 bitte 10 TEuro ..."?
(das wäre mir die liebste bzw. erscheint mir die sinnvollste
Option)

Grüße
Matthias