Hallo
in einem Schreiben des FA wird auf ein Urteil des Hessischen
Finanzgerichtes vom 22.02.2005 verwiesen. Az: 13 K 2563/04
Dummerweise ist eine derartiges Az nicht aufzufinden.
Auch nicht in der Datenbank des Gerichtes.
Hat hier jemand Kenntnis davon und könnte kurz den Tenor wiedergeben.
Ralf
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Urteil vom hessischen Finanzgericht gesucht.
Ralf Bosselmann schrieb:
> Hallo
>
> in einem Schreiben des FA wird auf ein Urteil des Hessischen
> Finanzgerichtes vom 22.02.2005 verwiesen. Az: 13 K 2563/04
> Dummerweise ist eine derartiges Az nicht aufzufinden.
> Auch nicht in der Datenbank des Gerichtes.
> Hat hier jemand Kenntnis davon und könnte kurz den Tenor wiedergeben.
Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen: 1. Doppelte Haushaltsführung
eines nicht verheirateten Arbeitnehmers wird nur anerkannt, wenn er
seinen Haupthausstand an seinem Lebensmittelpunkt aus eigenem Recht
nutzt. - 2. Wenn ein Kind nach Beendigung seiner Schulausbildung in der
elterlichen Wohnung - auch gegen Kostenbeteiligung - sein Zimmer behält
und dorthin an den Wochenenden zurückkehrt, unterhält er dort
regelmäßig
keinen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. - Urt.;
Hessisches FG 22.2.2005, 13 K 2563/04, rkr.; SIS 05 29 31
Fundstelle 1 von 1:
Hessisches FG 22.2.2005, 13 K 2563/04, rkr.
Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen
§§:[EStG] § 9 Abs. 1 Nr. 5
SIS 05 29 31
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger Aufwendungen für eine
doppelte Haushaltsführung geltend machen kann.
Der Kläger ist seit dem 1.10.2001 bei der Firma D. B. in M.
beschäftigt.
Mit seiner Einkommensteuererklärung 2003 machte er Aufwendungen für
eine
doppelte Haushaltsführung in einer Gesamthöhe von 7.650,- EUR
geltend.
In der Erklärung gab er den Beginn der doppelten Haushaltsführung mit
dem 1.10.2001 an. Ein eigener Hausstand in K., F.Str. 10, bestehe - so
der Kläger - seit dem 1.1.2003. In einer weiteren Erläuterung zur
doppelten Haushaltsführung führte der Kläger gegenüber dem
Finanzamt
folgendes aus:
Sein Lebensmittelpunkt sei in K. Hier habe er seinen Freundeskreis und
sei auch in zwei Vereinen aktiv. Auf einem seinen Eltern in V. bei K.
gehörenden Grundstück mit Garten, welches später ihm
gehören werde,
kümmere er sich an den Wochenenden um notwendige Arbeiten wie
Rasenmähen
oder Heckeschneiden; dies könnten die Eltern auf Grund von Krankheit und
Alter nicht mehr selbst vornehmen. Die Wohnung F. Str. 10 in K. bewohne
er jetzt alleine, da die Mutter in einem Pflegeheim untergebracht sei
und der Vater bei seiner Schwester in K. wohne. Seit dem 1.1.2003
beteilige er sich an den Kosten der Wohnung mit 150,- EUR monatlich
(ca.30 % der monatlichen Miete).
Mit Einkommensteuerbescheid vom 17.6.2004 erkannte das Finanzamt die
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht an. Nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setze eine doppelte
Haushaltsführung bei einem Ledigen einen eigenen Hausstand voraus. Ein
eigener Hausstand liege vor, wenn der Arbeitnehmer eine eingerichtete,
seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung habe, die er aus eigenem
Recht, z.B. als Eigentümer oder Mieter, nutze und in der er einen
Haushalt unterhalte. Hierunter sei zu verstehen, dass der Arbeitnehmer
die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen müsse und
der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sich in dieser
Wohnung befinde. Ein Zimmer in der Wohnung der Eltern, auch gegen
Kostenbeteiligung, reiche aber nicht aus, auch nicht die alleinige
Nutzung am Wochenende. An den Voraussetzungen einer doppelten
Haushaltsführung fehle es vorliegend.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, in der er seine Argumente
für
das Bestehen einer doppelten Haushaltsführung wiederholte und vertiefte.
Mit Einspruchsentscheidung vom 16.7.2004 wurde der Einspruch als
unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner fristgemäß erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein
Ziel weiter.
Im Wesentlichen führt er - ergänzend und vertiefend zum
außergerichtlichen Vorbringen - folgendes aus:
Seine Eltern seien zur Pflege ihres Grundstücks in V. auf Grund ihres
Alters und Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage. Sein erster Wohnsitz
sei in K.. Er sei Mitglied in zwei Sportvereinen. Auch sein
Freundeskreis befinde sich in K., ebenso seine Bankverbindung. Ebenfalls
sei sein Auto in K. angemeldet. Schon aus moralischer Pflicht müsse er
seine Eltern jedes Wochenende besuchen. Die Wohnung F. Str. 10 in K.
werde von ihm allein bewohnt. Damit unterhalte er auch den Hausstand
allein. Die Eltern seien zwar rechtlich Mieter; er sei jedoch faktisch
Mieter. Die Wohnung in C. sei lediglich als Nebenwohnung angemeldet; die
Wohnung in K. als Hauptwohnung. Im Gegensatz zur Darstellung des
Finanzamtes ist die Wohnung in C. lediglich 56 qm groß und mit
gebrauchten Möbeln, die die Vermieter besorgt hätten, eingerichtet.
Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf die Schriftsätze des
Klägers vom 24.7., 4.09 und 20.10 2004 nebst den jeweiligen Anlagen
Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 17.6.2004
i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 16.7.2004 dahingehend abzuändern,
dass bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit weitere
Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung in Höhe von 7.650,-
EUR
in Ansatz gebracht werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt hält auch im gerichtlichen Verfahren an seiner
außergerichtlich dargelegten Rechtsauffassung fest. Der Kläger nutze
die
Wohnung in K. nicht aus eigenem Recht und beteilige sich auch nicht
maßgeblich an den für den Hausstand aufzuwendenden Kosten.
Vorliegend
scheitere die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung daran, dass
der Kläger erst zu einem Zeitpunkt in K. einen Hausstand begründet
habe
- wenn man dies als wahr unterstellen wollte -, als er bereits über
einen Hausstand in der Nähe seines Arbeitgebers verfügte. Die
Einrichtung eines Haushalts in K. könne daher nicht beruflich veranlasst
sein, sondern lediglich den vom Kläger auch wiederholt dargelegten
privaten Charakter haben. Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf
die Schriftsätze vom 20.8. und 5.10.2004 Bezug genommen.
Die einschlägigen Steuerakten haben dem Gericht vorgelegen.
Die Klage ist nicht begründet.
Das Finanzamt hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen einer
doppelten Haushaltsführung verneint.
Gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind
Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer
wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten
Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor,
wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen
Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am
Beschäftigungsort
wohnt. Seit dem Urteil des BFH vom 5.10.1994, VI R 62/90, BStBl II 1995,
180 = SIS 95 01 33, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch bei
nichtverheirateten Arbeitnehmern eine doppelte Haushaltsführung
grundsätzlich möglich ist. Hiernach kann eine doppelte
Haushaltsführung
eines nichtverheirateten Arbeitnehmers anerkannt werden, wenn er in
seinem Haupthausstand an seinem Lebensmittelpunkt allein oder mit einem
Lebenspartner wohnt. Voraussetzung ist jedoch, dass der eigene
Haupthausstand aus eigenem Recht benutzt wird; in der Regel Eigentum
oder ein eigener Mietvertrag. Auch ein Leihverhältnis ist möglich
(vgl.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.4.2000, 5 K 486/99, EFG 2000, 784 =
SIS 01 68 91). Das vom BFH entwickelte Merkmal der Nutzung des
Hausstandes aus "eigenem Recht" dient dazu, die Fälle
auszugrenzen, in
denen der Steuerpflichtige ohne eigene Rechtsposition in den Haushalt
anderer Personen eingegliedert ist (vgl. hierzu auch Urteil des
Hessischen Finanzgerichts vom 19.3.1997, 13 K 2384/94, EFG 1998, 32 =
SIS 02 71 33).
Ist die Wohnung vom Lebenspartner angemietet, muss sich der
Steuerpflichtige dort dauerhaft aufhalten dürfen; ein auf
Gefälligkeit
gegründetes Bleibendürfen reicht nicht aus (Schmidt/Drenseck, EStG
23.
Auflage 2004, § 9 Textziffer 144 m.w.N.). Weiterhin muss er sich
finanziell an der Haushaltsführung in der Art beteiligen, dass daraus
auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (BFH-Urteil
vom 12.9.2000 VI R 165/97, BStBl II 2001, 29 = SIS 01 03 18).
Wegen der tatsächlichen Vergleichbarkeit zwischen ehelicher und
nichtehelicher Lebensgemeinschaft können insoweit Parallelen gezogen
werden (Finanzgericht Baden-Württemberg a.a.O.).
Rechtlich und tatsächlich anders ist nach Auffassung des erkennenden
Gerichts die Situation jedoch im Eltern-Kind-Verhältnis. Wenn ein Kind
nach Beendigung seiner Schulausbildung in der elterlichen Wohnung - auch
gegen Kostenbeteiligung - sein Zimmer behält und dorthin an den
Wochenenden zurückkehrt, unterhält es dort regelmäßig
keinen eigenen
Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG. Es fehlt zum einen an
der die Haushaltsführung im wesentlichen bestimmenden bzw.
mitbestimmenden Komponente, die für die Unterhaltung eines eigenen
Hausstand des erforderlich ist (Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom
15.7.1997, 1 K 88/96, EFG 1997, 1305 = SIS 98 03 59). Zum anderen fehlt
es an einer Nutzung aus eigenem Recht. Vielmehr handelt es sich in
diesen Fällen um eine Aufnahme in die Wohnung aus familienrechtlichen
Gründen; denn nach § 1618a BGB sind Eltern und Kinder einander
Beistand
und Rücksicht schuldig. Dies kann auch durch (weiteres) Überlassen
des
(Kinder-) Zimmers seitens der Eltern zur Rückkehr des - auch
volljährigen - Kindes an den Wochenenden und dessen Unterstützung der
Eltern geschehen.
Überträgt man diese allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden
Streitfall, liegt keine doppelte Haushaltsführung im dargestellten Sinne
vor.
Zum Zeitpunkt der Begründung der doppelten Haushaltsführung - auf den
grundsätzlich abzustellen ist (Schmidt/Drenseck a.a.O. Textziffer 147) -
bewohnten die Eltern des Klägers die Wohnung in der F. Str. 10 in K.
Deren Auszug erfolgte nach Einlassung des Klägers in der mündlichen
Verhandlung erst nach Weihnachten 2003. Der Kläger kehrte somit nach
Aufnahme seiner Tätigkeit in M. am 1.10.2001 bis Ende des Jahres 2003 an
den Wochenenden und in seiner Freizeit bzw. im Urlaub in die von seinen
Eltern bewohnte Wohnung nach K. zurück. Diese Wohnung wurde vom
Kläger
jedoch nicht aus eigenem Recht unterhalten. Sollte der Kläger zum
1.1.2003 einen eigenen Haupthausstand in K. begründet haben, kann dies
somit nicht aus beruflichem, sondern nur aus privaten Gründen geschehen
sein. Insoweit teilt das Gericht die Rechtsauffassung des beklagten
Finanzamtes. Unstreitig sind nach wie vor die Eltern des Klägers Mieter
der Wohnung. Die vom Kläger vorgetragene und von dessen Vater
schriftlich bestätigte Beteiligung des Klägers an den Haushalts- und
Mietkosten mit monatlich 150,- EUR vermag an dieser Wertung angesichts
der fehlenden wesentlichen bzw. mitbestimmenden Haushaltsführung und der
fehlenden eigenen Rechtsposition des Klägers im Zeitpunkt der
Begründung
der doppelten Haushaltsführung nichts zu ändern.
Die Situation ist daher im Tatsächlichen nicht mit der Konstellation
einer doppelten Haushaltsführung bei nichtehelichen Lebenspartnern
vergleichbar.
Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände liegen die rechtlichen
Voraussetzungen für die Annahme einer doppelten Haushaltsführung
nicht vor.
Die Klage kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil nach Darstellung
des Klägers in den Vorjahren eine doppelte Haushaltsführung anerkannt
worden sei. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung hat das
Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum eine erneute Überprüfung
vorzunehmen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1
Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen.
Eric Lorenz schrieb:
> Hessisches FG 22.2.2005, 13 K 2563/04, rkr.
> Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen
> §§:[EStG] § 9 Abs. 1 Nr. 5
> SIS 05 29 31
Danke,
das ging fix.
Passt nur leider nicht zur Argumentation der Sachbearbeiterin.
Wie bringt man das FA von der Annahme ab, das eine Vermieterin
automatisch auch Lebensgefährtin ist und somit den Lebensmittelpunkt
verlegt?
Und inwieweit unterscheidet sich deren Definition von der des SGB?
Ralf