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Schaetzung Taxifahrer - FG-Muenster


Gerhard Mesenich

xpost debs, dsrbs


Hallo,

im Anhang befindet sich die Revisionszulassung des BFH - IV B 85/02 -
vom 13.10.2003 gegen folgendes Urteil des FG-Münster:

14K 4884/01 G,U,F vom 8.3.02

In diesem Urteil wird zu Zulassung ausgeführt:

Zitat:

"b) Im Streitfall ist der Schätzungsrahmen offensichtlich verlassen
worden. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gewinn aus dem Betrieb
einer Taxe mit einem Umsatz von ca. 110 000 DM, der auf der Basis von
80 000 km Wegstrecke geschätzt worden ist, über 94 000 DM beträgt.
Hierzu ist aber die Betriebsprüfung für die Taxe des Gesellschafters A
im Jahr 1995 gekommen, obwohl dieser sogar im Hinblick auf seine
Tätigkeit als Geschäftsführer eines anderen Unternehmens nur
eingeschränkt selbst als Fahrer zur Verfügung stand. Die Ergebnisse für
die Jahre 1993 und 1994 sind ähnlich unrealistisch. Dass hiermit ein
eklatant falsches Schätzungsergebnis gefunden worden ist, hätte der
Außenprüfung und der Rechtsbehelfsstelle des FA ebenso wie dem FG auf
den ersten Blick einleuchten müssen. Da die Schätzungsgrundlagen mithin
nicht zutreffen können, wäre deren Überprüfung zwingend erforderlich
gewesen."


Ich enthalte mich mal jeglicher Kommentare, und bitte die Kundigen um
Erklärungen warum es deutschen Finanzrichtern nicht möglich ist, bei
solchen Sachverhalten irgendetwas ungewöhnliches zu erkennen.

Das Revisionsurteil folgt.

Gruß,
Gerhard Mesenich



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Revisionszulassung - BFH v. 13.10.2003 - IV B 85/02
- BStBl 2004 II S. 25

------

Revisionszulassung wegen schwerwiegenden Fehlers des FG

Leitsatz

1. Schwerwiegende Fehler des FG bei der Anwendung und Auslegung
revisiblen Rechts ermöglichen die Zulassung der Revision. Ein solcher
Fehler liegt jedenfalls dann vor, wenn die Entscheidung des FG als
objektiv willkürlich oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
vertretbar erscheint.

2. Liegt ein derartiger Fehler vor und wird er mit einer
Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß gerügt, ist die Revision
zuzulassen. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im
Beschwerdeverfahren kommt anders als bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verfahrensmangel) nicht in Betracht.


Vorinstanz(en):
FG Münster

Gesetze:
FGO §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 und 6

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision gegen das Urteil
des Finanzgerichts (FG) war zuzulassen.

Es kann dahinstehen, ob alle Rügen den Anforderungen an eine schlüssige
Darlegung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
entsprechen. Denn zumindest ist die Rüge, schwerwiegende Rechtsfehler im
FG-Urteil, das mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sei,
erforderten eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), zulässig
erhoben worden und auch begründet.

1. a) Mit der Neufassung der Revisionszulassungsgründe durch das Zweite
Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze
(2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 ( BGBl I 2000, 1757 ) hat der
Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien beabsichtigt, in die
Revision auch alle Tatbestände einzubeziehen, "in denen über den
Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden
Entscheidung des Revisionsgerichts besteht" (Begründung zum
Gesetzentwurf, BTDrucks 14/4061, 9). Weiter heißt es in der
Gesetzesbegründung: "Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts können
über den Einzelfall hinaus auch dann allgemeine Interessen nachhaltig
berühren, wenn sie z.B. von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das
Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. In diesen Fällen kann es
geboten sein, der Rechtspraxis auch dann eine höchstrichterliche
Orientierungshilfe zu geben, wenn die engen Zulassungsgründe des
bisherigen Rechts nicht vorliegen."

Zwar hat der Gesetzgeber es versäumt, dieses Vorhaben durch
entsprechende Fassung des Wortlauts von § 115 Abs. 2 FGO klar erkennbar
umzusetzen. Gleichwohl ist nach der seither ergangenen Rechtsprechung
des BFH davon auszugehen, dass besonders schwerwiegende Fehler des FG
bei der Auslegung revisiblen Rechts die Zulassung der Revision
ermöglichen (Senatsbeschluss vom 12. August 2003 IV B 189/01, BFH/NV
2003, 1604). Die Frage, ob dafür an Nr. 1 oder Nr. 2 des § 115 Abs. 2
FGO anzuknüpfen ist (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 30. August 2001
IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl 2001 II S. 837; Lange, Deutsche
Steuer-Zeitung -DStZ- 2002, 782, 784), ist dabei im Ergebnis ohne
Bedeutung.

b) Wenn auch eine allgemeingültige Definition eines derart
schwerwiegenden Fehlers von der Rechtsprechung noch nicht entwickelt
worden ist, hat der BFH dessen Voraussetzungen doch zumindest dann
bejaht, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder
auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 196, 30,
BStBl 2001 II S. 837, und vom 22. Mai 2002 VIII B 60/01, juris; Lange,
DStZ 2002, 782, 784).

c) Solche Fehler hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin)
ausdrücklich geltend gemacht, indem sie rügt, das Urteil sei
willkürlich, weil eine weit außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende
Besteuerungsgrundlage geschätzt worden sei (Abweichung von Richtsätzen
um über 300 %; Gewinn von 94 % des Umsatzes). Ihm hafteten deshalb
derart schwerwiegende Fehler an, dass es mit der rechtsstaatlichen
Ordnung unvereinbar sei.

2. Der beschließende Senat hält diese Rüge im Streitfall auch für
durchgreifend.

Das FG billigt mit seinem Urteil eine Schätzung des Gewinns durch den
Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-), die nur als objektiv
willkürlich angesehen werden kann. Da dem FG -wie es selbst ausführt-
eine eigene Schätzungsbefugnis zukommt, ist sein Urteil, mit dem es die
Schätzung unverändert übernimmt, weil sie "in sich schlüssig,
wirtschaftlich vernünftig und möglich" sei, seinerseits als objektiv
willkürlich anzusehen.

a) Dabei ist nicht zweifelhaft, dass eine Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen dem Grunde nach vorgenommen werden durfte. Im
Rahmen der Schätzung können Tatsachenfeststellungen auch mit einem
geringeren Grad an Überzeugung getroffen werden, als dies in der Regel
geboten ist (Reduzierung des Beweismaßes; vgl. BFH-Urteile vom 15.
Februar 1989 X R 16/86 , BFHE 156, 38, BStBl 1989 II S. 462; vom 14.
August 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl 1992 II S. 128). Der Grad
der grundsätzlich erforderlichen Gewissheit verringert sich dabei
soweit, dass der Sachverhalt aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen
festgestellt werden darf. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss aber
jedenfalls schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl.
BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VII B 213/00 , BFH/NV 2001, 1217,
m.w.N.). Verlässt die Schätzung den durch die Umstände des Einzelfalls
gezogenen Schätzungsrahmen, ist sie rechtswidrig. Ausnahmsweise kann
eine fehlerhafte Schätzung sogar die Nichtigkeit des auf ihr beruhenden
Verwaltungsakts zur Folge haben, wenn sich das FA nicht an den
wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum
Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat ( BFH-Urteile vom 20.
Dezember 2000 I R 50/00 , BFHE 194, 1, BStBl 2001 II S. 381; vom 1.
Oktober 1992 IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl 1993 II S. 259).

b) Im Streitfall ist der Schätzungsrahmen offensichtlich verlassen
worden. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gewinn aus dem Betrieb
einer Taxe mit einem Umsatz von ca. 110 000 DM, der auf der Basis von 80
000 km Wegstrecke geschätzt worden ist, über 94 000 DM beträgt. Hierzu
ist aber die Betriebsprüfung für die Taxe des Gesellschafters A im Jahr
1995 gekommen, obwohl dieser sogar im Hinblick auf seine Tätigkeit als
Geschäftsführer eines anderen Unternehmens nur eingeschränkt selbst als
Fahrer zur Verfügung stand. Die Ergebnisse für die Jahre 1993 und 1994
sind ähnlich unrealistisch. Dass hiermit ein eklatant falsches
Schätzungsergebnis gefunden worden ist, hätte der Außenprüfung und der
Rechtsbehelfsstelle des FA ebenso wie dem FG auf den ersten Blick
einleuchten müssen. Da die Schätzungsgrundlagen mithin nicht zutreffen
können, wäre deren Überprüfung zwingend erforderlich gewesen.

3. Der Senat lässt dementsprechend die Revision zu. Er kann nicht nach §
116 Abs. 6 FGO verfahren und das Urteil bereits im Beschwerdeverfahren
aufheben.

Nach § 116 Abs. 6 FGO kann der BFH bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers
i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in dem Beschluss über die
Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und den
Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverweisen. Diese Regelung ist eine Ausnahme von dem Grundsatz,
dass die Nichtzulassungsbeschwerde im Fall eines Erfolgs nur die
Zulassung der Revision zur Folge haben kann. Im Hinblick auf diesen
Ausnahmecharakter erscheint dem Senat eine analoge Anwendung auf Fälle,
in denen die Revision wegen eines schwerwiegenden materiell-rechtlichen
Fehlers in der angefochtenen Entscheidung zuzulassen ist, auch dann
nicht möglich, wenn die Beseitigung des Fehlers zu einer
Zurückverweisung an das FG führen müsste.

4. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von einer Darstellung des
Tatbestands, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.



Steurberater




Gerhard Mesenich

Gerhard Mesenich wrote:


Im Anhang nun das nicht veröffentlichte (NV) Revisionsurteil zu der im
OP vorgestellten Revisionszulassung.

Angegriffenes Urteil des FG-Münster: 14K 4884/01 G,U,F vom 8.3.02

unkommentiert.


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BFH v. 17.06.2004 - IV R 45/03 - BFH/NV 2004 S. 1618

---------


Vorinstanz(en):
FG Münster Urteil vom 08.03.2002 - 14 K 4884/01 G,U,F

Gesetze:
AO § 162

Gründe

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die ein
Taxigewerbe betreibt. Gesellschafter sind je zur Hälfte B und R. Nach
dem Gesellschaftsvertrag bewirtschaftet jeder Gesellschafter seine
eigene Taxe.

Nach einer Außenprüfung für die Streitjahre (1992 bis 1995) kam der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) zu dem Ergebnis,
dass nicht alle Betriebseinnahmen im Rahmen der Gewinnermittlungen nach
§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasst worden waren. Dies
betraf insbesondere die Kasseneinnahmen. Der Prüfer ermittelte deshalb
im Wege einer Schätzung höhere Gewinne. Für B legte er im Jahr 1992 eine
Vermögenszuwachsrechnung und für die Jahre 1993 bis 1995
Geldverkehrsrechnungen zugrunde, woraus sich Gewinnerhöhungen von 35 000
DM (1992), 17 000 DM (1993) und 26 000 DM (1994) ergaben. Für 1995
errechnete der Prüfer keine Gewinnerhöhung. Zur Ermittlung des Gewinns
aus der von R bewirtschafteten Taxe nahm der Prüfer eine Schätzung der
Jahresumsätze vor. Dabei legte er -ausgehend von aus Rechnungen
entnommenen Kilometerständen- eine Jahresfahrleistung 1993 bis 1995 von
jeweils 80 000 km zugrunde.

Nach dem Schätzungsverfahren ergaben sich Nettoumsätze von 108 241 DM
(1993), 110 196 DM (1994) und 110 356 DM (1995). Um die Differenz zu den
erklärten Umsätzen erhöhte der Prüfer den Gewinn, nämlich um 74 544,76
DM (1993), 77 567,51 DM (1994) und 93 778,01 DM (1995).

Außerdem war bei Prüfung des von B erwirtschafteten Gewinns bekannt
geworden, dass B Zinsen auf verschiedenen Konten bei einer Bank
gutgeschrieben worden waren.

Das FA folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung, wegen derer
insgesamt auf den Prüfungsbericht vom 24. November 1997 Bezug genommen
wird. Es erließ nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977)
geänderte Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide
1992 bis 1995 sowie nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geänderte
Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1995.

Nach erfolglosem Einspruch machte die Klägerin beim Finanzgericht (FG)
geltend, die Schätzungen seien fehlerhaft und die Einkünfte des B aus
Kapitalvermögen hätten nicht in die Feststellung der Einkünfte
einbezogen werden dürfen. Das FG wies die Klage durch Urteil des nach §
6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestellten Einzelrichters ab. Das FA
sei zur Schätzung befugt gewesen. Die Buchführung habe der Besteuerung
nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Denn die Kassensturzfähigkeit sei
im Betrieb der Klägerin nicht gewährleistet gewesen und es seien -wie
der Prüfer festgestellt habe- nicht alle Betriebseinnahmen erfasst
worden. Die Klägerin könne sich ihren Mitwirkungspflichten durch den in
der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens nicht entziehen. Außerdem dürfe ein
Sachverständiger dem Gericht nicht die Ermittlung des zu begutachtenden
Sachverhalts abnehmen; das Gericht habe eine eigene Schätzungsbefugnis.
Die Höhe der Schätzung des FA sei nicht zu beanstanden. Die Schätzung
sei in sich schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich.
Verbleibende Unsicherheiten gingen zu Lasten der Klägerin. Anlässlich
der Schätzung der in gesamthänderischer Verbundenheit erzielten
Einkünfte habe die Prüfung auch die als Einkünfte aus Kapitalvermögen
des B angesetzten Zinsen ermittelt. Darin liege zugleich eine
betriebliche Veranlassung, um die Zinsen in das Feststellungsverfahren
einzubeziehen.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, die angefochtenen Bescheide
beruhten auf einer willkürlichen Schätzung und seien deshalb nichtig.

Sie beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung
festzustellen, dass die angefochtenen Bescheide in Gestalt der
Einspruchsentscheidungen nichtig sind, hilfsweise unter Aufhebung der
Vorentscheidung die Bescheide mit der Maßgabe abzuändern, dass erklärte
Gewinne und ermäßigt besteuerte Umsätze um 7 500 DM (1992), 13 400 DM
(1993), 15 200 DM (1994) und 10 000 DM (1995) erhöht und keine Einkünfte
aus Kapitalvermögen festgestellt werden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung ( § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO ).


1. Das FG hat zwar dem Grunde nach zu Recht die Voraussetzungen für eine
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bejaht. Der Höhe nach hat das FG
aber rechtsfehlerhaft die Schätzung des FA als in sich schlüssig,
wirtschaftlich vernünftig sowie möglich und deshalb rechtmäßig angesehen.

a) Dem Grunde nach war das FA nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 zur
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen der Klägerin berechtigt und
verpflichtet, weil die Besteuerungsgrundlagen in Folge von Verstößen der
Klägerin und ihrer Gesellschafter gegen die Mitwirkungspflichten im
Besteuerungsverfahren nicht ermittelt und berechnet werden konnten (§
162 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 90 AO 1977 ). Dies wird mittlerweile auch von
der Klägerin eingeräumt.

b) Das FG hat die Schätzung des FA aber der Höhe nach rechtsfehlerhaft
gebilligt.
Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 sind bei einer Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss
schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl. Beschluss
des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. März 2001 VII B 213/00 , BFH/NV 2001,
1217, m.w.N.). Verlässt die Schätzung den durch die Umstände des
Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen, ist sie rechtswidrig.
Ausnahmsweise kann eine fehlerhafte Schätzung sogar die Nichtigkeit des
auf ihr beruhenden Verwaltungsakts zur Folge haben, wenn sich das FA
nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern
bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat ( BFH-Urteile
vom 20. Dezember 2000 I R 50/00 , BFHE 194, 1, BStBl 2001 II S. 381; vom
1. Oktober 1992 IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl 1993 II S. 259).

Die Auffassung des FG, die im Streitfall zu beurteilenden Schätzungen
seien in sich schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich, ist
durch tatsächliche Feststellungen nicht gedeckt. Es ist nicht
nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das FG zu diesem Ergebnis kommen
konnte, denn es hat keinerlei Feststellungen zu den einzelnen
Schätzungsgrundlagen getroffen und offensichtliche Fehler und
Widersprüchlichkeiten in den Schätzungen nicht beachtet. Die Schätzungen
weisen nach Ansicht des erkennenden Senats so erhebliche Fehler auf,
dass sie als objektiv willkürlich angesehen werden müssen.

aa) Das Schätzungsergebnis weicht in hohem Maße von den Richtwerten der
Finanzverwaltung ab. Dem FA kann nicht darin gefolgt werden, dass das
Gesamtergebnis der Klägerin an den Richtwerten zu messen ist. Nach dem
vom FA selbst gewählten Verfahren, die Betriebsergebnisse für jede der
beiden, jeweils von einem Gesellschafter betriebenen Taxen getrennt zu
ermitteln, muss folgerichtig das Schätzungsergebnis in Bezug auf jede
Taxe mit den Richtwerten verglichen werden. Das für die vom
Gesellschafter R bewirtschaftete Taxe gefundene Ergebnis überschreitet
jedoch in eklatantem Maße die Obergrenze der Richtwerte für das
Verhältnis von Erlösen und Gewinn, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich
wäre. Insbesondere kann ein solches Ergebnis nicht mit der Großstadtlage
erklärt werden, denn die Richtwert-Spanne erfasst ohnedies (auch) alle
Taxiunternehmen in Großstädten. Der Rahmen, in dem sich eine Schätzung
bewegen kann, ist danach erkennbar bei weitem überschritten worden.

bb) Die Schätzungsverfahren sind nicht folgerichtig durchgeführt worden.
Wenn das FA in der Revisionserwiderung ausführt, dass nicht alle
laufenden Kosten des Fahrzeugs von R als Betriebsausgaben erklärt worden
seien, muss eine Erhöhung der geschätzten Einnahmen mit einer
entsprechenden Anpassung der Betriebsausgaben einhergehen. Dass die
betreffenden Kosten bereits als Betriebsausgaben eines anderen Betriebs
erfasst worden seien, wird erstmals in der Revisionserwiderung
behauptet, kann den Akten der Betriebsprüfung aber nicht entnommen
werden und wird auch von der Klägerin bestritten. Soweit sich das FA
darauf beruft, der fehlende Ansatz höherer Betriebsausgaben würde
dadurch kompensiert, dass zu Gunsten der Klägerin zu wenig
Einsatzfahrten berücksichtigt worden seien, ist auch dies
widersprüchlich. Denn die Betriebsprüfung selbst hat in ihren
Berechnungen die betreffenden Fahrten mit konkreter Begründung von der
Gesamtfahrleistung abgezogen, hat den Abzug also für gerechtfertigt
gehalten. Der Senat hat schließlich auch Zweifel, ob es sachgerecht sein
kann, bei der Schätzung in Bezug auf die von B bewirtschaftete Taxe
innerhalb des Prüfungszeitraums verschiedene Schätzungsverfahren
anzuwenden.

cc) Die Schätzungsgrundlagen sind teilweise weder nachprüfbar noch
zumindest schlüssig begründet. So werden etwa die der Schätzung zu
Grunde gelegten Werte für durchschnittliche Fahrtlänge, Anteil der
Besetztfahrten und Wartezeit je Fahrt lediglich damit erklärt, es
handele sich um Erfahrungswerte der Betriebsprüfung, die aus
beschlagnahmten Unterlagen bei anderen Unternehmen entnommen worden
seien. Die Rechtmäßigkeit der Schätzung kann anhand dieser Erläuterung
nicht überprüft werden. Das FA muss vielmehr Angaben machen, die es dem
Gericht ermöglichen, die Angemessenheit der betreffenden
Durchschnittswerte festzustellen.


2. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, sondern muss an das FG zur
Nachholung der erforderlichen Feststellungen zurückverwiesen werden.

a) Zunächst wird das FG zu prüfen haben, ob die angefochtenen Bescheide
nach den vom BFH mit den genannten Urteilen in BFHE 169, 503, BStBl 1993
II S. 259 und in BFHE 194, 1, BStBl 2001 II S. 381 aufgestellten
Kriterien als nichtig anzusehen sind, wovon der Senat nach Aktenlage
aber zunächst nicht ausgeht. Sind diese Voraussetzungen auch nach
Auffassung des FG nicht erfüllt, muss die Rechtmäßigkeit der Schätzungen
im Einzelnen untersucht werden. Dabei wird dem FA zuzubilligen sein,
dass es für jede Taxe ein unterschiedliches Schätzungsverfahren
anwendet, wenn tatsächlich beide Taxen weitgehend unabhängig voneinander
bewirtschaftet worden sind. Das jeweilige Schätzungsverfahren muss aber
in sich schlüssig und widerspruchsfrei angewendet worden sein. Soweit es
daran fehlt, wie für die Schätzung in Bezug auf die Taxe des R bereits
feststeht, muss das Gericht von seiner eigenen Schätzungsbefugnis (§ 96
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO 1977) Gebrauch machen.

b) Das FG wird außerdem zu berücksichtigen haben, dass die Feststellung
von Einkünften aus Kapitalvermögen für die Klägerin keinen Bestand haben
kann. Sollte das FG zu der Auffassung gelangen, dass die betreffenden
Festgeldkonten Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen waren, sind
die vereinnahmten Zinsen Bestandteil der gewerblichen Einkünfte der
Klägerin. Sollten die Konten jedoch als Privatvermögen des B anzusehen
sein, handelt es sich nicht um Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 180
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977, die in der Weise im Zusammenhang mit den
gemeinschaftlich erzielten Einkünften stehen, dass sie in die gesonderte
Feststellung aufzunehmen wären. Persönliche Einkünfte einzelner
Gesellschafter gehören nicht zu den in die Feststellung für die
Gesellschaft einzubeziehenden Besteuerungsgrundlagen.



"Pascal Meister"

"Gerhard Mesenich" schrieb im Newsbeitrag
news:ehgkcg$f1q$00$1@news.t-online.com...

<snip>

Habe jetzt schon einige Deiner Postings überflogen - das System ist wohl
gegen Dich. Stell Dir mal vor, Du hättest Recht - dann könnte der
Finanzminister gleich mal einpacken und die Regierung dazu.

Für Deutschland bestehen 70% der Welt-Steuer-Literatur? Wundert mich
nicht...

Es bleibt Dir immer noch die Alternative, mit den Füssen abzustimmen, wie
man so sagt. Jeden Monat wandern über 1300 Deutsche in die Schweiz aus...

Nette Grüsse aus dem Urlaubsland

Pascal

http://www.bfm.admin.ch
http://www.myswitzerland.com



Gerhard Mesenich

Pascal Meister wrote:
> Gerhard Mesenich schrieb:


> Stell Dir mal vor, Du hättest Recht - dann könnte der
> Finanzminister gleich mal einpacken und die Regierung dazu.

Das sehe ich nicht so. In anderen Ländern läuft die Wirtschaft ohne
Monsterbürokratie weitaus besser. Unter dem Strich würden letztlich alle
gewinnen, nur die Bürokratie würde eingedampft und die Justiz müßte sich
wieder etwas stärker an Recht und Gesetz orientieren. Dem Land kanns
nur guttun.


> Es bleibt Dir immer noch die Alternative, mit den Füssen abzustimmen, wie
> man so sagt. Jeden Monat wandern über 1300 Deutsche in die Schweiz aus...

In meinem Bereich (Technologie) bin ich einer der letzten noch
hiergebliebenen. Wenn es soweit ist, werde ich mich wohl auch in die
Schweiz begeben. Das ist ein hervorragender Technologiestandort, die
Schweizer sind politisch und wirtschaftlich vernünftig und berechenbar
und stehen mit beiden Beinen auf der Erde. Mein nächstes größeres
Projekt wird wohl dort stattfinden. Etliche Bekannte sind schon dort, in
Deiner Nähe.

Wir sollten mal telefonieren, zwecks Erfahrungsaustausch. Schick mir
doch bitte mal eine PM, wir kennen uns ja noch von früheren Debatten.

Verbundener Gruß,
Gerhard Mesenich



Gerhard Mesenich

Axel Böhm wrote:

[ Taxischätzung ]

> Naja, immerhin hat der BFH seine Revision zugelassen. Dies ist bei
> einer Quote von 15 % zu Gunsten der Steuerpflichtigen schon mal nicht
> schlecht.

Das hast Du falsch verstanden, das ist hier nicht mein Fall. Ich hatte
diesen lediglich unter Pkt.2 im OP Finanzjustiz vorgestellt; dabei wurde
mehrfach die Glaubwürdigkeit der Darstellung bezweifelt. Deshalb habe
ich hier die beiden Urteile eingestellt, zur Charakterisierung der
oftmals bei Finanzverwaltung und Finanzjustiz anzutreffenden
Verhältnisse. Die meisten können sich sowas garnicht vorstellen.

Nur in ganz extremen Fällen so wie hier wird überhaupt die Revision
zugelassen. Grobe mutwillige Fehlschätzungen allein sind kein
Revisionsgrund.


> Auch hat der BFH in der Revisionszulassung deutlich gemacht,
> dass das FG Urteil wohl keinen Bestand haben wird.
>
> Ich fand die Schätzung der BP aus dem FG-Urteil auch sehr
> abenteuerlich.

So ist es.

Gruß,
Gerhard


PS
Nachtrag zu Pascal Meister:
Weiterhin starke Zunahme der Abwanderung:
http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID5663794 REF4 NAV BAB,00.html
http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID6027640 NAV REF4,00.html



Gerhard Mesenich

Gerhard Mesenich wrote:

[ Taxizahlen ]


> .. bitte die Kundigen um
> Erklärungen warum es deutschen Finanzrichtern nicht möglich ist, bei
> solchen Sachverhalten irgendetwas ungewöhnliches zu erkennen.

Was ist hier eigentlich los? (debs), daß keiner kommentiert?

Edgar, Du hast doch Taxierfahrung, stell doch bitte mal ein paar
vernünftige Zahlen zusammen (educated guess), damit man den Realismus
von Gericht und Betriebsprüfung belastbar einschätzen kann. Ich habe von
Taxis keine Ahnung.

Mach mal,

Gruß nach PY, (gerade gesehen)
Gerhard


--
Gefolterte Daten gestehen immer.



Gerhard Mesenich

Axel Böhm wrote:
> Gerhard Mesenich:

[ Nichtigkeit ]

>> Nur in ganz extremen Fällen so wie hier wird überhaupt die Revision
>> zugelassen. Grobe mutwillige Fehlschätzungen allein sind kein
>> Revisionsgrund.

> Aber ein Nichtigkeitsgrund.

Nach Gesetz schon; in meinem Fall (Schätzung von Mierteinnahmen aus
einer Erbschaft 2Jahre vor Eintritt des Erbfalls, Thread:
Revisionsbeschwerde - Ja oder Nein) sieht das mein Stb. auch so. Vom FG
wurde das im Urteil jedoch verneint. Ich schreibe in dem Thread morgen
noch was dazu, jetzt ist es mir zu spät. Morgen abend kriege ich auch
noch weitere juristische Infos.

Später Gruß,
Gerhard



Matthias Koehler

[Gerhard:]

> Was ist hier eigentlich los? (debs), daß keiner kommentiert?

Das fragst Du doch nicht im Ernst, oder? Erst setzt Du alles daran, bei
möglichst vielen Leuten im Filter zu landen - und nun wunderst Du Dich, dass
kaum noch jemand reagiert? Ich werde Deine vielen Postings künftig auch
nicht mehr sehen, das richtet sich nicht gegen Dich persönlich, aber
speziell die Buchführungsgruppe wäre ja sonst echt nicht mehr lesbar.

Vielleicht könntest Du Dir ja einen Kater anschaffen, der hört Dir zu.

Matthias




--
Matthias Köhler
Film- und Fernsehproduktion
http://www.koehler-film.de