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Unterhaltszahlungen ohne Belege geltend machen (Kind im Studium)?


hgiese@ratiosoft.com (Helmut Giese)

Hallo dort draussen,
nicht lachen, ich meine es ernst <g>.

Ich habe vor längerer Zeit auf einer Bahnfahrt eine Unterhaltung mit
halbem Ohr mitgehört, in der es um Folgendes ging:
Jemand hat eine Tochter, Alter Mitte bis Ende 20, für die er kein
Kindergeld (mehr) bekommt, die aber wohl noch in der Ausbildung ist.
Er gibt in seiner Einkommensteuererklärung einen Betrag für ihren
Unterhalt an und erwähnt nebenbei (jetzt wird es interessant)
- dass er keine Belege dafür braucht,
- weil es unterhalb einer Grenze liegt, bis zu der das FA solche
Zahlungen einfach akzeptiert (Ihr wisst, dass es für bestimmte
Kategorien von Aufwendungen Grenzen gibt, bis zu denen die FAs
gehalten sind, die Angaben ohne separate Nachweise zu akzeptieren.)
- und das läuft wohl schon mehrere Jahre so (es klang nicht wie
"Dieses Jahr habe ich einen tollen Tip bekommen.", sondern eher wie
"Ich mache das immer so.")

Mein Sohn ist mittlerweile dem Kindergeldalter entwachsen, studiert
aber noch. Ich sitze gerade an meiner Steuererklärung, und da fiel mir
die o.g. Unterhaltung ein.
Frage 1: Trifft der o.g. Sachverhalt zu? Ja / nein / so ähnlich?
Frage 2: Wenn ja, wo wäre der entsprechende Betrag einzutragen?

Es wäre nett, wenn jemand diesen Punkt klären könnte.
Ciao
Helmut



Steurberater




"Hans-Gerhard Scholz"

Helmut Giese wrote:

> Mein Sohn ist mittlerweile dem Kindergeldalter entwachsen, studiert
> aber noch. Ich sitze gerade an meiner Steuererklärung, und da fiel
> mir
> die o.g. Unterhaltung ein.
> Frage 1: Trifft der o.g. Sachverhalt zu? Ja / nein / so ähnlich?
> Frage 2: Wenn ja, wo wäre der entsprechende Betrag einzutragen?

Vermutlich ging es um die "Unterstützung Bedürftiger" unter der Rubrik
"Außergewöhnliche Belastungen".
Finanzieren Sie bestimmten Angehörigen den normalen Lebensunterhalt,
kommt ein Abzug der Aufwendungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag infrage
(§ 33 a Abs. 1 EStG). Eine zumutbare Belastung wird nicht abgezogen.
Allerdings sind hier noch weitere Kriterien zu erfüllen. Auskunft über
die Berechnung geben z.B. die den Steuervordrucken beiliegende
"Anleitung zur Einkommensteuererklärung", dort Seite 7 unter "Unterhalt
für bedürftige Personen", entsprechende Fachliteratur oder
Steuerberechnungsprogramme.

Ab dem Jahr 2006 müssen Sie die *Anlage Unterhalt* ausfüllen.



"Hans-Christian Sperlich"

"Helmut Giese" schrieb im Newsbeitrag
news:4572bce3.4431557@News.Individual.DE...
....
> Mein Sohn ist mittlerweile dem Kindergeldalter entwachsen, studiert
> aber noch. Ich sitze gerade an meiner Steuererklärung, und da fiel mir
> die o.g. Unterhaltung ein.
> Frage 1: Trifft der o.g. Sachverhalt zu? Ja / nein / so ähnlich?
> Frage 2: Wenn ja, wo wäre der entsprechende Betrag einzutragen?

wie bereits beantwortet, kommen Unterhaltsleistungen nur in Betracht (agB),
wenn es für das Kind kein Kindergeld/Freibetrag mehr gibt.
Beachtung dabei , falls Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde, besteht
für diese Monate ein zusätzlicher Kindergeldanspruch nach dem 27. Lebensjahr
hinaus (bis 2006).
Ist das Kind noch im Haushalt eingegliedert und nur auswertig zum
Studium/Ausbildung untergebracht (kein eigener Hausstand), brauchen keine
Belege vorgelegt werden.

mfg Hans-Christian



hgiese@ratiosoft.com (Helmut Giese)

>> Mein Sohn ist mittlerweile dem Kindergeldalter entwachsen, studiert
>> aber noch. Ich sitze gerade an meiner Steuererklärung, und da fiel
>> mir
>> die o.g. Unterhaltung ein.
>> Frage 1: Trifft der o.g. Sachverhalt zu? Ja / nein / so ähnlich?
>> Frage 2: Wenn ja, wo wäre der entsprechende Betrag einzutragen?
>
>Vermutlich ging es um die "Unterstützung Bedürftiger" unter der Rubrik
>"Außergewöhnliche Belastungen".
>Finanzieren Sie bestimmten Angehörigen den normalen Lebensunterhalt,
>kommt ein Abzug der Aufwendungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag infrage
>(§ 33 a Abs. 1 EStG). Eine zumutbare Belastung wird nicht abgezogen.
>Allerdings sind hier noch weitere Kriterien zu erfüllen. Auskunft über
>die Berechnung geben z.B. die den Steuervordrucken beiliegende
>"Anleitung zur Einkommensteuererklärung", dort Seite 7 unter "Unterhalt
>für bedürftige Personen", entsprechende Fachliteratur oder
>Steuerberechnungsprogramme.
Na, das klingt doch recht vielversprechend. Vielen Dank, besonders
auch bzgl. der Quellenangaben zum Nachlesen.
Ciao
Helmut Giese



hgiese@ratiosoft.com (Helmut Giese)

>> Mein Sohn ist mittlerweile dem Kindergeldalter entwachsen, studiert
>> aber noch. Ich sitze gerade an meiner Steuererklärung, und da fiel mir
>> die o.g. Unterhaltung ein.
>> Frage 1: Trifft der o.g. Sachverhalt zu? Ja / nein / so ähnlich?
>> Frage 2: Wenn ja, wo wäre der entsprechende Betrag einzutragen?
>
>wie bereits beantwortet, kommen Unterhaltsleistungen nur in Betracht (agB),
>wenn es für das Kind kein Kindergeld/Freibetrag mehr gibt.
>Beachtung dabei , falls Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde, besteht
>für diese Monate ein zusätzlicher Kindergeldanspruch nach dem 27. Lebensjahr
>hinaus (bis 2006).
Ja, ich weiss. Aber, wie gesagt, das Kindegeld lief irgendwann aus
(schrecklich, diese Langzeitstudenten :) )
>Ist das Kind noch im Haushalt eingegliedert und nur auswertig zum
>Studium/Ausbildung untergebracht (kein eigener Hausstand), brauchen keine
>Belege vorgelegt werden.
Aha, das ist das Kriterium - trifft zu.
Vielen Dank für die Infos
Helmut Giese



"Hans-Christian Sperlich"

"Helmut Giese" schrieb im Newsbeitrag
news:4573039e.972328@News.Individual.DE...
>>> Mein Sohn ist mittlerweile dem Kindergeldalter entwachsen, studiert
>>> aber noch. Ich sitze gerade an meiner Steuererklärung, und da fiel mir
>>> die o.g. Unterhaltung ein.
>>> Frage 1: Trifft der o.g. Sachverhalt zu? Ja / nein / so ähnlich?
>>> Frage 2: Wenn ja, wo wäre der entsprechende Betrag einzutragen?
>>
>>wie bereits beantwortet, kommen Unterhaltsleistungen nur in Betracht
>>(agB),
>>wenn es für das Kind kein Kindergeld/Freibetrag mehr gibt.
>>Beachtung dabei , falls Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde,
>>besteht
>>für diese Monate ein zusätzlicher Kindergeldanspruch nach dem 27.
>>Lebensjahr
>>hinaus (bis 2006).
> Ja, ich weiss. Aber, wie gesagt, das Kindegeld lief irgendwann aus
> (schrecklich, diese Langzeitstudenten :) )
>>Ist das Kind noch im Haushalt eingegliedert und nur auswertig zum
>>Studium/Ausbildung untergebracht (kein eigener Hausstand), brauchen keine
>>Belege vorgelegt werden.
> Aha, das ist das Kriterium - trifft zu.
> Vielen Dank für die Infos
> Helmut Giese
>
Dafür gibt es auch eine Richtlinie, an die sich das FA zu halten hat.

mfg Hans-Christian



hgiese@ratiosoft.com (Helmut Giese)

>>>Ist das Kind noch im Haushalt eingegliedert und nur auswertig zum
>>>Studium/Ausbildung untergebracht (kein eigener Hausstand), brauchen keine
>>>Belege vorgelegt werden.
>> Aha, das ist das Kriterium - trifft zu.
>> Vielen Dank für die Infos
>> Helmut Giese
>>
>Dafür gibt es auch eine Richtlinie, an die sich das FA zu halten hat.
Hm, gibt es irgendwo eine Aufstellung dieser (und ähnlicher)
Richtlinie(n)?
Vielen Dank
Helmut Giese



Sven Gottwald

* Quoting Helmut Giese :
>>>>Ist das Kind noch im Haushalt eingegliedert und nur auswertig zum
>>>>Studium/Ausbildung untergebracht (kein eigener Hausstand), brauchen keine
>>>>Belege vorgelegt werden.
>>> Aha, das ist das Kriterium - trifft zu.

>>Dafür gibt es auch eine Richtlinie, an die sich das FA zu halten hat.
> Hm, gibt es irgendwo eine Aufstellung dieser (und ähnlicher)
> Richtlinie(n)?

Eine Aufstellung? Es gibt ein Gesetz und dazu erläßt das BMF eine
Richtlinie, wie das Gesetz anzuwenden ist. Diese Richtlinie wird im
Bundessteuerblatt Teil I (BStBl I) veröffentlicht und dann ülicherweise
in Buchform an die Welt weiter gegeben. Guckst Du zum Beispiel hier
<URL:http://buecher.de/artikel.asp?artikelnummer=000020855154>;.

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The truth may be out there, but lies are inside your head.
-- Terry Pratchett